FAQ: Was man über Energy Sharing wissen sollte
6237 Illustration mit drei Personen, eine hält eine große Glühbirne mit Pluszeichen, eine zeigt auf eine Sonne, eine steht neben einem Baum, im Hintergrund Wolken

Energy Sharing macht die Energiewende greifbar: Menschen, Unternehmen und Kommunen können lokal erzeugten Strom gemeinsam nutzen, teilen und aktiv am Energiesystem teilnehmen. Doch wie funktioniert das genau? Welche Vorteile bringt es und welche rechtlichen oder technischen Voraussetzungen gibt es? In dieser FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um Energy Sharing verständlich und kompakt.

Seit dem 1. Juni 2026 dürfen beispielsweise Privathaushalte, öffentliche Einrichtungen oder Genossenschaften erneuerbaren Strom aus ihren Energieanlagen lokal und unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes mit anderen Nutzern teilen – mit sogenannten Letztverbrauchern.

Letztverbraucher sind private Haushalte (einschließlich Handwerk und Kleingewerbe), kleine und mittlere Unternehmen oder sonstige Abnehmer (etwa Krankenhäuser, Schulen, Behörden, kommunale Einrichtungen), die den lokalen Sharing-Strom beziehen wollen. Ein wesentlicher Vorteil für die Anbieter von Sharing-Strom: Durch § 42c EnWG entfällt die Verpflichtung, eine vollständige Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher sicherzustellen.

Beispiel 1: Nachbarschaftsstrom
Ein Haushalt mit Solaranlage verkauft bei Sonnenschein Strom an einen benachbarten Haushalt.

Beispiel 2: Bürgerenergiegenossenschaft
Eine Bürgerenergiegenossenschaft betreibt einen Windpark und versorgt ihre Mitglieder mit dem erzeugten Strom.

Bei der Umsetzung von Energy-Sharing-Prozessen ist folgendes zu beachten:

Energy Sharing Strom: Zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher werden ein Stromliefervertrag und ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung der erzeugten Energie. Bestandteil dieser Vereinbarungen ist ein definierter Aufteilungsschlüssel zur Verteilung der Strommengen.

Smart Meter: Die Erzeugungs- und Verbrauchsmengen werden mithilfe intelligenter Messsysteme (Smart Meter) erfasst und anhand des festgelegten Aufteilungsschlüssels viertelstundenscharf zugeordnet.

Reststrom: In Zeiten ohne Stromerzeugung – etwa nachts oder bei Windstille – erfolgt die Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher durch einen regulären Stromlieferanten. Für diese Reststromlieferung ist ein separater Vertrag erforderlich.

Anlagen können betrieben werden von:

→ natürlichen Personen
→ rechtsfähigen Personengesellschaften
→ juristischen Personen des Privatrechts, deren Gesellschafter oder Mitglieder ausschließlich Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Anlagenbetrieb nicht überwiegend gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken dient. Dadurch sind professionelle Erzeuger und Energieversorgungsunternehmen vom Energy Sharing ausgeschlossen.

Bürgerenergiegemeinschaften hingegen sind für Energy Sharing berechtigt, da hier die Tätigkeiten aller Gesellschafter oder Mitglieder maßgeblich sind und nicht die Tätigkeit der Genossenschaft selbst.

Unabhängig von der installierten Leistung entfällt die Pflicht zur Vollversorgung der Letztverbraucher. Für kleinere Anlagen gelten zusätzliche Erleichterungen: Neben der Pflicht zur Vollversorgung entfallen auch bestimmte Lieferantenpflichten nach § 5 und § 40 bis 42 EnWG. Konkret handelt es sich dabei um die Anzeige der Energielieferung von Haushaltskunden und Verpflichtungen in Bezug auf Abrechnung sowie den Liefervertrag. Die Befreiung von diesen Pflichten ist möglich für:

→ Haushaltskunden mit Anlagen bis 30 kW installierter Leistung,
→ mehrere Haushaltskunden mit Anlagen bis 100 kW installierter Leistung auf einem Mehrparteienhaus.

Anlagenbetreiber und Letztverbraucher müssen sich nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden – entscheidend ist das Netzgebiet. Ab dem 1. Juni 2026 ist Energy Sharing innerhalb eines Bilanzierungsgebiets eines Verteilernetzbetreibers möglich. Das bedeutet, dass alle teilnehmenden Anlagen und Letztverbraucher im gleichen Verteilnetzgebiet liegen müssen. Ab 2028 soll Energy Sharing auch über benachbarte Verteilnetzgebiete hinweg möglich sein.

Hinweise:

→ Über die Plattform VNBdigital kann das eigene Verteilnetzgebiet ermittelt werden.

→ Informationen zum aktuellen Umsetzungsstand seitens der Verteilnetzbetreiber finden Sie auf der Plattform vnb-transparenz.

Für Energy Sharing ist ein Zähler erforderlich, der Messwerte im 15-Minuten-Takt erfasst. Dies kann durch einen Smart Meter oder eine registrierende Leistungsmessung (RLM) erfolgen. Diese Messsysteme ermöglichen eine korrekte Bilanzierung und Abrechnung der geteilten Strommengen.

Einbau und Betrieb von Zähler erfolgen durch einen Messstellenbetreiber. Neben dem grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) (in der Regel der lokale Verteilnetzbetreiber) kann dafür auch ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) beauftragt werden.

Der Verteilnetzbetreiber übernimmt eine zentrale Rolle. Er muss über alle teilnehmenden Anlagen und Letztverbraucher informiert werden und den jeweiligen Aufteilungsschlüssel kennen. Für die Kommunikation mit dem Verteilnetzbetreiber ist gemäß § 20b EnWG eine Internetplattform vorgesehen. Diese kann in Zukunft eine wichtige Funktion erfüllen, aktuell ist der Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft allerdings noch unklar.

Gut zu wissen: Da Energy Sharing neu eingeführt wurde, kann es derzeit noch zu Herausforderungen bei der Umsetzung kommen. Grundsätzlich besteht jedoch ab dem 1. Juni 2026 eine gesetzliche Verpflichtung zur Umsetzung.

Grundsätzlich können alle Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien teilnehmen. Ebenso sind Energiespeicheranlagen zulässig, sofern darin ausschließlich Strom aus erneuerbaren Quellen gespeichert wird.

Der Betrieb mehrerer Anlagen ist möglich. Die Bundesregierung stellt klar, dass der rechtliche Begriff „eine Anlage“ auch mehrere Anlagen umfasst.

Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/2076 zu Drucksache 21/1497

Nein, es sind aktuell keine speziellen Förderungen oder finanzielle Privilegierung vorgesehen. Netzentgelte, Stromsteuer, Umlagen und Konzessionsabgaben fallen regulär an.

Ja, externe Dienstleister können für die Umsetzung von Energy Sharing beauftragt werden und verschiedene Aufgaben übernehmen, beispielsweise:

→ Kommunikation mit Netzbetreibern
→ Dienstleistungen im Bereich Flexibilitätsmanagement
→ Vertragsmanagement und Abrechnung
→ Installation und Wartung von Anlagen

Seit dem 1. Juni 2026 ist Energy Sharing nach § 42c EnWG möglich. Allerdings ist das Modell recht komplex und es sind noch nicht alle praktischen Umsetzungsfragen abschließend geklärt. Dazu zählen:

→ Konkrete Details zur Abwicklung mit Verteilnetzbetreibern
→ Fehlende digitale Infrastruktur (Ausbau Smart Meter)
→ Fehlendes zentrales Informationsangebot, Musterverträge und Best Practice Beispiele

Übersicht der Verträge, die man abschließen muss, um Energy Sharing nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz nutzen zu können. Grafik: Future Energy Lab & IÖW, 2026.
Energy Sharing im Vergleich zu anderen Arten des Eigenverbrauchs. Grafik: Future Energy Lab & IÖW, 2026.